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1332. September 9. Breslau (act. et dat.).

i. crast. nat. b. Mar. virg. glor.

Nanker, Bischof von Breslau, bekennt, dass der schwere Konflikt zwischen Prälaten und Domherren von St. Marien zu Glogau einerseits und Rathmannen und Bürgern der Stadt Glogau Breslauer Diözese andererseits, weil Letztere in ihrer Stadt eigenmächtig eine neue Schule errichtet und einen Rektor an ihr angestellt hatten, trotz des Widerspruchs des Kapitels daselbst und trotz Exkommunikation und Interdikts nicht nur in ihrer Halsstarrigkeit verharrten, sondern sogar die Domherren und die anderen Kleriker von der Domkirche, ihren eigenen Stadtpfarrer zu St. Nikolai, ferner die Predigerbrüder und Minoriten aus ihren Häusern, Kirchen und der Stadt vertrieben hatten (vgl. o. Juni 15, Reg. 5122), in Eintracht dahin beigelegt worden ist, dass in Glogau bei der Pfarrkirche eine Schule sein soll, deren Leitung der jeweilige Glogau er Scholastikus bei eintretender Vakanz einem geeigneten Manne übertragen wird, unter gleicher Befugniss wie der Breslauer Scholastikus, und in der dieselben Bücher wie zu Breslau bei St. Maria Magdalena und bei St. Elisabeth gelesen werden sollen. Hierfür geben die Glogau er Bürger, damit der Kultus an der Domkirche nicht vermindert werde und deren Schule nichts abgehe, zum Ankauf von Zinsen für den Rektor 70 Mk. Prager Groschen unter Auszahlung der Summe in Breslau oder an dem Orte, wo der Zins von den Domherren erworben wird. Ferner gelobt der Glogauer Pfarrer Nikolaus zur Vermehrung der Einkünfte des Schulmeisters an der Domkirche 2 Mk. jährlicher Einkünfte aus eigenem Vermögen zu erwerben oder 20 Mk. statt dessen zu geben; stirbt er darüber, so haften dafür die Erträgnisse seines Gnadenjahres. Weiter gestatten die Domherren mit Einwilligung des Bischofs, dass auf dem Friedhof bei der Pfarrkirche, wo die meisten Bürger begraben liegen, an Sonntagen und andern gebräuchlichen Tagen eine Prozession abgehalten wird. Die Uebelthäter, die während und trotz des Interdiktes Gottesdienst gehalten haben, müssen aus Stadt und Territorium Glogau getrieben werden und hängen von der Gnade des Bischofs ab. Der erlittene Schaden wird den Geistlichen von den Bürgern vergütet unter Abschätzung vor dem Glogauer Dechanten oder Archidiakon. Die Straf bestimmung für die aufrührerischen Bürger behält sich der Bischof noch vor.

Z.: die Herren Heynaczco von Duba, Gosco Dechant von Wladyslaw (Leslau), Konrad Offizial, Magister Arnold von Protzan, Breslauer Domherren, Magister Bertold von Ratibor, die Breslauer Bürger Gisco de Reste, Nikolaus von Wacenrod (Weizenrodau), Johann von Lubek, Johann von Zarovia (Sorau).


Or. im Bresl. Staatsarch. Glogau Kollegiatstift 53 mit dem stark beschädigten Siegel des Ausstellers, welches jetzt abgebröckelt ist, an Pergamentstreifen. Weiteres darüber siehe bei Schulte, Zur Gesch. des mittelalterlichen Schulwesens etc., Schles. Zeitschr. XXXVI, 84 ff. und 400.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.